Lieferbedingungen
1. Diese Lieferbedingungen liegen allen unseren Verkaufsgeschäften zugrunde. Die Annahme eines Auftrages bedeutet nicht, dass damit auch gegenteilige Einkaufsbedingungen anerkannt werden. Das gilt auch dann, wenn nicht ausdrücklich durch uns widersprochen wird. Grundlage für eine einwandfreie Lieferung ist die genaue Beschreibung der Leistung, des Liefertermins und die Angabe der zu beliefernden Stelle. Bei Erschwernissen, bedingt durch ungenaue Angabe der genannten Punkte, sind wir berechtigt, den Mehraufwand in tatsächlicher Höhe dem Kunden in Rechnung zu stellen.
2. Gewährleistungen erfolgen nur in dem Umfang, wie der Kunde diese mit uns vertraglich vereinbart hat; mindestens jedoch für ein Jahr ab Rechnungsdatum. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf die gelieferte Ware oder erbrachte Leistung, nicht aber auf Nebenleistungen. Weitergehende Ansprüche, z.B. Schadenersatz wegen Mangel-Folgeschäden, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
3. Es werden grundsätzlich die am Liefertag gültigen Preise berechnet. Die Preise gelten ab Werk. Für den Versandaufwand berechnen wir die tatsächlichen Kosten. Für den Versand wird immer die kostengünstigste Versandart gewählt.
4. Kundenaufträge werden generell unter Zurückweisung der Einkaufsbedingungen des Kunden schriftlich bestätigt. Bei Sofortlieferung von Lagerware gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung.
5. Die Bezahlung unserer Waren erfolgt innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung ohne Abzug. Für die Bezahlung von Reparaturen oder sonstigen Dienstleistungen gilt ein Zahlungsziel von 30 Tagen ohne Abzug. Die Bezahlung gilt als fristgemäß getätigt, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb der Rechnungsfrist ordnungsgemäß unseren Bankkonten gutgeschrieben wurde. Dabei gilt der Tag der Gutschrift. Bei Überschreitung des Zahlungszieles gelten die offenen Beträge als Verzug. Im Verzugsfalle oder im Falle der Stundung sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8,0% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank ab Fälligkeit der Rechnung zu berechnen. Wechselzahlungen werden zurückgewiesen. Schecks werden ebenso nicht akzeptiert.
6. Transportschäden werden nur anerkannt, wenn diese uns unter Benennung der genauen Schadensart, am Tage des Wareneingangs beim Käufer noch benannt werden. Dazu ist eine fernmündliche oder fernschriftliche Anzeige ausreichend. Die endgültige Anerkennung des Transportschadens erfolgt erst nach unserer eingehenden Überprüfung und unserem Schuldeingeständnis. Bei Lieferung durch Spediteur, Post, Bahn oder Paketdienst ist uns der Frachtbrief, der Paketschein mit Codenummer o. ä. Unterlage vorzulegen. In der Regel haftet der Transporteur, dem die Ware in ordnungsgemäßem, versandfähigen Zustand übergeben wird. Bei Nichtvorlage von Schadenanzeige, Schadenprotokoll sowie Frachtpapieren wird der Schaden nicht anerkannt.
7. Alle von uns verkauften Waren oder erbrachten Leistung bleiben bis zur endgültigen Bezahlung unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung an Dritte ist nur unter dem Vorbehaltsrecht der ordnungsgemäßen Bezahlung gestattet. Sollte ein Käufer dennoch nicht fristgemäß bezahlte Ware weiterveräußern, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab: der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Höhe seiner Forderung mitzuteilen.
8. Unsere Lieferzeiten werden nach bestem Wissen angegeben. Da wir jedoch auf Vorlieferanten angewiesen sind, müssen wir Fristüberschreitungen vorbehalten. Sollte bei einem Vorlieferant eine Fristüberschreitung sich andeuten, ist dieser entsprechend unseren Einkaufsbedingungen verpflichtet, diese anzuzeigen. Unsere Kunden werden darüber sofort in Kenntnis gesetzt. Schadenforderungen gegen uns wegen Fristüberschreitung werden nicht anerkannt; es sei denn, dass der Leistungsverzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Sollten der Nichterfüllung unserer Verpflichtungen unvorhersehbare Umstände zugrunde liegen (Streik, Betriebsstörungen Materialmangel etc.) verlängert sich die Lieferfrist in angemessener Zeit. Wird uns die Lieferung oder Leistung sogar unmöglich (z.B. Konkurs eines Vorlieferanten), sind wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass gegenüber uns Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können.
9. Abweichungen in Abbildung und Beschreibung unserer Waren müssen wir uns aus Gründen des technischen Fortschrittes vorbehalten.
10. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Signal Concept. Signal Concept ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
11. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Einkaufsbedingungen
1. Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen an den Lieferanten. Abweichungen in der Auftragsbestätigung gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind. Mündliche Bestellungen und Abreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften usw., die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Die Preise sind ausschließlich Umsatzsteuer zu bilden. Die Preise sind Festpreise und gelten frei der von uns benannten Empfangsstelle. Verpackungskosten werden nur dann anerkannt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Sie sind uns bei Rücksendung der Verpackung gutzuschreiben. Versicherungsschutz für den Transport besteht im Rahmen unseres Versicherungsvertrages. Versicherungsgebühren dürfen deshalb nicht berechnet werden.
4. Soweit nicht anders vereinbart, muss das vom Lieferanten verwendete Verpackungsmaterial so beschaffen und gekennzeichnet sein, dass es entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ohne zusätzlichen Aufwand entsorgt werden kann. Die gesetzliche Rücknahmepflicht des Lieferanten bleibt unberührt.
5. Rechnungen sind unverzüglich nach Versand der Waren für jede Bestellung gesondert unter Angabe unserer Bestellnummer zu erteilen. Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen. Nicht ordnungsgemäß erstellte Rechnungen werden zurückgewiesen und gelten als nicht erteilt.
6. Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung, sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit, wenn nicht anders vereinbart, nach 30 Tagen rein netto. Skonto wird vom Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer abgesetzt. Die Fristen beginnen mit Rechnungseingang oder, falls die Ware nach der Rechnung eintrifft, mit Wareneingang, keinesfalls jedoch vor dem vereinbarten Wareneingangstermin.
7. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.
8. Allen Sendungen ist ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestellnummer beizufügen. Der Lieferschein muss bei Teillieferungen Angaben über Restmenge und Termin der Nachlieferung enthalten.
9. Die in unseren Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend Empfangsstelle. Sollte die Auftragsbestätigung des Lieferanten einen späteren Termin ausweisen, muss dieser von uns in schriftlicher Form akzeptiert werden, anderenfalls gilt die von uns geforderte Lieferfrist. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferzeit unzumutbar lang sein sollte. Bei verspäteter Anlieferung sind wir befugt, 2,5% vom Auftragswert abzuziehen. Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren, die vor dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und die vorzeitig gelieferten Waren auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden. Sind wir an der Abnahme der Lieferung infolge von Umständen gehindert, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können, so verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt um die Dauer der Behinderung.
10. Der Lieferant sichert zu, dass die Ware unseren Spezifikationen und Vorgaben entspricht und wir sie hierauf prüfen. Der Lieferant garantiert die Einhaltung gültiger technischer Vorschriften und Normen, EN, ISO, IEC, VDE etc.
11. Der Lieferant hat für die Lieferung seiner Lieferanten wie für seine eigene einzustehen.
12. Der Lieferant gewährleistet, soweit nicht anders vereinbart ist, Gewähr für die Dauer eines Jahres ab Wareneingang. In dringenden Fällen sind wir unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche berechtigt, Mängel auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst zu beheben. Der Lieferant wird hierüber umgehend unterrichtet.
13. Werkzeuge, die von Signal Concept als Einmalkosten bezahlt wurden, sind Eigentum der Signal Concept GmbH, auch wenn diese nur für die Auftragsfertigung vom Lieferanten hergestellt oder nur benutzt werden, und sich deshalb bei ihm befinden.
14. Erfüllungsort ist die von uns benannte Empfangsstelle. Als alleiniger Gerichtsstand wird Leipzig vereinbart, sofern der Lieferant Vollkaufmann ist. Es gilt deutsches Recht.
15. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
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Signal Concept GmbH
Seit der Gründung im Jahr 1993 hat sich die Signal Concept GmbH auf Mess- und Prüfgeräte der Leit- und Sicherungstechnik für Eisenbahnen spezialisiert und damit viele Kunden im nationalen und internationalen Bereich gewonnen.
Unter einem Dach befinden sich Entwicklung, Produktion, Prüfung und Vertrieb – kurze Wege...